Satzung

Zur Föderung von Projekten und Veranstaltungen, haben wir einen Förderverein gegründet. Die Ziele des Fördervereins sind in folgender Satzung festgehalten:

Satzung    HAUS GROTHEER e.V.

 

§1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen „HAUS GROTHEER e.V.“.

2. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein" in der abgekürzten Form „e.V."

3. Der Verein hat seinen Sitz in Hollen und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen.

§2 Allgemeine Aufgaben

Der Verein ist Träger von Veranstaltungen und Projekten.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

Stärkung des Familien-, Traditions-, Kultur- und Kunstbewusstseins.

Durchführung und Koordination förderungswürdiger Maßnahmen im weitesten Sinne, u. a. zur Verbesserung des kulturellen Angebotes und Lebens, zur Förderung von Projekten für Kinder und Jugendliche, zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität in den Ortschaften der Gemeinde Hollens und darüber hinaus.

Förderung und Unterstützung der dem Fremdenverkehr und der Freizeit dienenden Einrichtungen und Projekte.

Wahrnehmung diesbezüglicher Interessen gegenüber Dritten und deren Gremien, gegenüber Verbänden und Vereinigungen, Kooperationen mit den in Frage kommenden Gruppen/Institutionen.

§3 Gemeinnützige Tätigkeitsbasis

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbaren Leistungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Hollen, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

(2)    Der Eintritt wird mit der schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(3)    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gemäß § 8 (1).

(4)    Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Beitragshöhe wird zum Zeitpunkt der Errichtung mit mindestens fünf Euro je Kalenderjahr und Mitglied gemäß §4 (1) festgelegt.

(5)    Über eine Anpassung der Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand gemäß § 8 (1).

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt.

(2)   Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

(3)   Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären, Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitgliedes Vorstandes erforderlich.

(4)   Die Mitgliedschaft endet außerdem mit der Streichung.

(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das
Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen
- oder bei Jahresbeiträgen mit einem Jahresbeitrag - im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.

(6)   Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§6 Rechte der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.

(2) Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit.

§7 Die Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzu-
berufen. Die Berufung der Versammlung muss die Tagesordnung bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung,

(2)   Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

a)   bei Bedarf aufgrund eines Vorstandsbeschlusses,

b)   wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die
Einberufung schriftlich beantragen,

c)   bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten,

d)   mindestens jedoch einmal jährlich (ordentliche
Mitgliederversammlung).

(3) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 10% der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht mehr als insgesamt drei Vollmachten vorweisen darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen
von den in den §§ 14 und 15 festgelegten Fällen. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und be-
gründet eingereicht werden.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden,
dem zweiten Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:

a)   Jahresbericht,

b)   Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht,
Entlastung des Vorstandes,

c)   Genehmigung des Haushaltsplanes,

d)   in dem Jahr, in dem die Wahl des Vorstandes
stattzufinden hat, die Wahl des Vorstandes,

e)   vorliegende Anträge.

(6) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§8 Der Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem
1. und 2. Vorsitzenden, die den Verein nach außen jeweils einzeln vertreten. Ferner gibt es den erweiterten Vorstand bestehend aus a) dem Schatzmeister, b) dem Schriftführer und c) dem Vorstand. Der 1. Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Sinne dieser Satzung, insofern er sich nicht durch den 2. Vorsitzenden vertreten lässt.

(2)    Dem Vorstand muss ein Familienmitglied der Familie Hermann Johann Willi Grotheer, geb. 24.11.1940 oder ein Nachfahre bzw. Vertreter der Familie angehören.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre; der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.

 

 

Hollen, 2013

 

 

 

 

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